Anlässe für Gutachten sind z.B.
Ermittelt wird der Verkehrswert
von Ein-/Zweifamilienhäusern, Doppelhaushälften, Reihenhäusern, Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäusern. Andere Immobilien auf Anfrage.
„Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“
(§ 194 BauGB)
Verkehrswertgutachten nach § 194 Baugesetzbuch
Erforderlich für eine sichere, objektive und gerichtsfeste Einschätzung des Immobilienwertes.
Schriftliche und gebundene Form.
Leistungen wie unter Kurzgutachten.
Anwendung: Standardwohnimmobilien, kleine Anlageobjekte bis 5 Wohnungen.
Geeignet für Kaufinteressenten und Eigentümer die eine kurzfristige Entscheidungshilfe benötigen.
Umfasst eine Besichtigung der Immobilie und die schriftliche Erstellung der Bewertung.
Hinweis: Renovierungs- und Sanierungskosten können nur sehr pauschal geschätzt werden. Sobald individuelle Wünsche auftreten, sollten diese mit einem Architekten geklärt werden.
Verzicht auf eine genaue Lagedokumentation, Baubeschreibung und eine ausführliche Erläuterung/Begründung der Bewertungsverfahren.
Anwendung: Standardwohnimmobilien, Anlageobjekte
Geeignet für Kaufinteressenten und Eigentümer die eine fundierte Entscheidungsgrundlage z. B. familienintern oder gegenüber Eigentümern bzw. Kaufinteressenten benötigen.
Nach einer Vorbesprechung erhalten Sie ein unverbindliches Angebot.
Das Honorar ist abhängig von der Art der Immobilie und für welche Zwecke Sie das Gutachten benötigen. Außerdem vom Umfang des gewünschten Immobiliengutachtens und der Entfernung zwischen meinem Büro und Ihrer zu bewertenden Immobilie.
Hinzu kommen Auslagen der Gebühren für Grundbuchauszüge, Liegenschaftskarten etc.
Zum Ortstermin sollten alle bewertungsrelevanten Unterlagen, die unmittelbar die Immobilie betreffen, verfügbar sein.
Deren Beschaffung ist Sache des Auftraggebers. Wobei die Unterlagen, je nach Auftrag, auch vom Sachverständigen beschafft werden können.
Allgemeine Unterlagen:
Vollständiger Grundbuchauszug (für alle zu bewertenden Flurstücke), maximal drei Monate alt
Auszug aus dem Liegenschaftskataster(für alle zu bewertenden Flurstücke), maximal drei Monate alt
sollten Lasten oder Beschränkungen (Abt. II des Grundbuchs) an dem Grundstück bestehen, so werden die diesen Eintragungen zugrunde liegenden Urkunden benötigt: