Bei Verkauf oder Vermietung ist die Vorlage eines Energieausweises Pflicht.
Sie erhalten einen offiziellen, der Verordnung entsprechenden gesetzeskonformen registrierten Energieausweis eines qualifizierten Energieberaters meines Kooperationspartners.
Unterschieden wird zwischen dem Verbrauchs- und dem Bedarfsausweis.
Beim Bedarfsausweis wird dem Energieausweis die Bausubstanz und die Anlagentechnik, insbesondere für Heizung und Warmwasser, des Gebäudes zugrunde gelegt. Aufgrund des energetischen Zustands des Gebäudes wird die Energiemenge berechnet, die für Heizung, Lüftung, Klimaanlage und Warmwasserbereitung bei durchschnittlicher Nutzung benötigt wird.
Der Verbrauchsausweis entsteht auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs, zum Beispiel anhand der Heizkostenabrechnungen, und legt den Energieverbrauch des Gebäudes in den letzten drei Jahren zugrunde. Auch die Warmwasserbereitung wird beim Verbrauchsausweis berücksichtigt.
Bei Gebäuden mit 1 bis 4 Wohnungen, ist der Verbrauchsausweis nur möglich,
wenn der Bauantrag nach dem 30.10.1977 gestellt wurde oder das Gebäude
gemäß den energetischen Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 saniert wurde.